Das Schramberger Lichtspielhaus darf nicht sterben!

Wir suchen Interessierte und Mitstreiter - dieses Kino wieder zu beleben! In welcher Form auch immer. Ideen sind gefragt.

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Förderverein Lichtspielhaus Schramberg e.V.

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Beitrittserklärung Förderverein Lichtspielhaus Schramberg e.V.
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Entwurf Satzung des Fördervereins Lichtspielhaus Schramberg e.V.

Vom Finanzamt RW geprüft und für in Ordnung gehalten.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Lichtspielhaus Schramberg“ mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung im Vereinsregister.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schramberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oberndorf einzutragen.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht in:
1. der Förderung des öffentlichen Bewusstseins für die Bedeutung des
Lichtspielhauses Schramberg als herausragendes Kulturdenkmal deutschamerikanischer
Architektur-, Film- und Kinogeschichte durch Forschungs-, Bildungs-,
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
2. der Unterstützung der Großen Kreisstadt Schramberg als Eigentümerin des
Gebäudes bei dessen Erhaltung,
3. der Entwicklung von bürgerschaftlichen Ideen und Konzepten zur Revitalisierung
des Kulturdenkmals unter dem Motto „Das Lichtspielhaus für alle“ aus dem Entstehungsjahr 1928.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zum
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Sein Ziel sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder enthalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind begünstigt
werden. Eine Vergütung darf eine den normalen Verhältnissen angemessene Zeitund
Materialentschädigung nicht überschreiten. Über eine Vergütung von
Tätigkeiten, die über die Erfüllung der normalen Pflichten eines Mitgliedes erheblich
hinausgehen, entscheidet mehrheitlich der Vorstand. Dies gilt auch für eine
Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Das Mindestalter
beträgt 16 Jahre. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche, gegenüber
dem Vorstand abzugebende Beitrittserklärung, in der die Vereinssatzung als
verbindlich anerkannt wird. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur
Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, indem der
Minderjährige volljährig wird. Das Aufnahmeverfahren kann auch über ein
elektronisches Kommunikationsnetzwerk erfolgen.


§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der
jederzeit mögliche Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Erfolgt der Austritt im Laufe eines vom 1. Januar bis 31.
Dezember dauernden Geschäftsjahres, so bleibt das austretende Mitglied
verpflichtet, seine für dieses Kalenderjahr festgesetzten Beiträge zu entrichten. Ein
Mitglied, das nachhaltig das Vereinsinteresse schädigt, kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss obliegt der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung.


§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Mindesthöhe durch die
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Darüber hinaus kann jedes Mitglied durch
einen selbst zu bestimmenden höheren Beitrag die Ziele des Vereins in besonderer Weise fördern.


§ 6 Organe und Einrichtungen des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Ausschüsse und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassierer,
5. einem Mitglied, das von der Großen Kreisstadt Schramberg als Eigentümerin benannt wird,
6. bis zu fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand auf die Dauer von höchstens zwei Jahren zugewählt werden.


Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im Innenverhältnis ist
der zweite Vorsitzende verpflichtet, nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig zu werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.


Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
1. die Geschäftsführung des Vereins,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Einberufung der Mitgliederversammlung und
4. die Bildung von Ausschüssen.
Die Vorstandsmitglieder 1. bis 4. werden von der Mitgliederversammlung auf zwei
Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat bei Beschlussfassung des Vorstands eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, wenn er
nicht anwesend sein sollte, die Stimme des 2. Vorsitzenden.


§ 8 Ausschüsse
Der Vorstand kann jederzeit Ausschüsse berufen. Die jeweilige Zahl der
Ausschussmitglieder legt der Vorstand fest. Die Ausschüsse haben den Zweck, den
Vorstand allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.


§ 9 Mitgliederversammlung und Stimmrecht
Jährlich findet mindestens einmal eine Mitgliederversammlung statt. Eine
Mitgliederversammlung soll möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden.


Die Mitgliederversammlung
1. bestimmt den Versammlungs- und Wahlleiter und wählt
2. die Mitglieder des Vorstands nach § 7 1. bis 4.,
3. zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre,
4. entscheidet
5. über die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages,
6. über den Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Vorstands,
7. über Anträge an die Versammlung,
8. beschließt über
9. die Jahresrechnung und den Haushaltsplan des Vereins,
10. die Entlastung des Vorstands,
11. Satzungsänderungen,
12. die grundsätzlichen Richtlinien der Vereinspolitik.
Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit Stimmenmehrheit. Zu einem
Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist ¾-Mehrheit erforderlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Fünftels der
Mitglieder binnen vier Wochen einzuberufen.

Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer
Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der örtlichen Presse
oder durch schriftliche Einladung aller Mitglieder. Das Schriftformerfordernis wird
auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Abgestimmt und gewählt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der
anwesenden Mitglieder wird schriftlich und geheim abgestimmt und gewählt.
Die Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung hat den Tagesordnungspunkt
„Anträge und Anregungen“ zu enthalten. Über Anträge kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie fünf Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben
(Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse sowie Kontodaten).
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Die
Details werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Datenschutzordnung geregelt.


§ 10 Niederschrift über die Mitgliederversammlungen
Über die Mitgliederversammlungen ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.


§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer
Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so fällt das gesamte Vermögen des
Vereins der Großen Kreisstadt Schramberg zu. Die Große Kreisstadt Schramberg
hat das ihr angefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke der
Instandsetzung des Kulturdenkmals zu verwenden.


Diese Satzung soll in der Gründungsversammlung am 03.05.2024 in Schramberg beschlossen werden.

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